Satzung der „Stiftung am Mühlenviertel“

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung am Mühlenviertel“.

(2) Sitz der Stiftung ist Bremen.

(3) Sie ist eine selbstständige und rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des§ 53 AO.

(2) Zweck der Stiftung ist die ideelle und finanzielle Förderung der folgenden Aufgaben:

a) Unentgeltliche medizinische und zahnmedizinische oder mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Behandlung von bedürftigen Personen im Inland und Ausland,
b) Unentgeltliche medizinische und zahnmedizinische oder mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Behandlungen von bedürftigen Personen in Entwicklungsländern,
c) Einrichtung eines medizinischen und zahnmedizinischen oder mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Versorgungszentrums in einem Entwicklungsland,
d) die Förderung der medizinischen und zahnmedizinischen oder mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Forschung sowie
e) Förderung und Ausbildung Jugendlicher im In- und Ausland.

Zu verwirklichen im In- und Ausland durch:
a) Finanzielle Unterstützung
b) Beihilfen

Die Stiftung beschafft Mittel und wendet diese anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die in Abs. (1) genannten, steuerbegünstigten Zwecke zu.

Eine Weitergabe der Mittel an ausländische Körperschaften darf nur dann erfolgen, wenn diese durch den Empfänger für der Art nach mildtätige oder der genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsrnitteln besteht nicht.

§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der§§ 51 ff. der Abgabenordnung: Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen und Verwendung der Vermögenserträge
(1)
a) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Anspruch auf Übertragung der nach Anerkennung der Stiftung zu übertragenden 100 % der Geschäftsanteile nominal € 25.000,00 an der Firma lmplants & Beauty 18 GmbH mit Sitz in Bremen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 22344.
b) Die Anteile an der vorbezeichneten GmbH werden nach erfolgter Anerkennung der Stiftung in separater Urkunde übertragen.
c) Weitere Zustiftungen in den Folgejahren sind möglich und geplant.

(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Abs. (1) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung zu den „Steuerbegünstigten Zwecken“ dies zulassen. Die freie Rücklage kann ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt oder zur Erfüllung der Stiftungszwecke wieder aufgelöst werden.

(5) Die Unterhaltung der Stifterin ist mit dem gesetzlich zugelassenen Höchstbetrag vorzunehmen, zurzeit ein Drittel des Einkommens der Stiftung gemäß§ 58 Nr. 6 AO, maximal jedoch 500,00 € pro Monat.

§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand,
b) das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums sind bis auf weiteres ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern.

(2) Mitglieder des Gründungs-Vorstandes sind

a) Herr Dr. Dr. Helmut Hildebrandt, als Vorsitzender des Vorstandes,
b) Herr Thorsten Marmulla, als stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes. Seide Mitglieder des Gründungs-Vorstands sind auf Lebenszeit als Vorstand bestellt.

(3) Weitere Vorstandsmitglieder können durch den Gründungs-Vorstand einvernehmlich und beim Ausscheiden eines einzelnen Mitglieds des Gründungs-Vorstands durch das verbleibende Mitglieder des Gründungs-Vorstandes allein bestellt werden. Die Berufungen sollen auf Personen ausgerichtet sein, die durch ihr Persönlichkeitsprofil und ihre Kompetenz dem Zweck der Stiftung dienen.

(4) Verstirbt einer der Gründungs-Vorstände oder legt einer von beiden sein Amt nieder als Vorstand, soll ein Nachfolger berufen werden, dessen Erfahrungsprofil dem des Ausgeschiedenen entspricht. Der Ausscheidende kann Vorschläge für seine Nachfolge machen. Für spätere Vorstandsmitglieder gilt entsprechendes.

(5) Sofern nach dem Ausscheiden des letzten Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 der Satzung keine Entscheidung für seine Nachfolge getroffen worden ist, sollen geeignete Nachfolger vom Kuratorium bestimmt werden.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes – mit Ausnahme der gemäß Abs. 2 auf Lebenszeit bestellten Mitglieder des Gründungsvorstands – werden jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Die wiederholte Berufung ist zulässig.

(7) Der Vorstand gibt sich bei Bedarf selbst eine Geschäftsordnung.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Immer zwei Mitglieder des Vorstands vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben und insbesondere zur Verwaltung des Stiftungsvermögens fremder fachlicher Hilfe bedienen. Seine Aufgaben sind insbesondere

a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
b) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
c) die Verwendung der Mittel;
d) die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht;
e) die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
f) die Kontakte zur Stiftungsbehörde und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

(3) Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 9 Sitzungen des Vorstandes
(1) Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt.

(2) Versammlungsort ist der Sitz der Stiftung.

(3) Den Vorsitz führt das vorsitzende Mitglied.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(5) Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Beschlüsse auch schriftlich oder fernschriftlich gefasst werden.

(6) Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren und durch das vorsitzende Mitglied zu unterzeichnen. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften hiervon.

§ 10 Kuratorium
(1) Das Kuratorium ist Organ, aber kein Vertreter der Stiftung.

(2) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Ihm gehören geeignete Persönlichkeiten an, die dem Zweck der Stiftung verbunden sind. Das erste Kuratorium wird durch den Vorstand gemeinsam bestellt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Kuratoriums ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger zu bestellen.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

(4) Berufungen in das Kuratorium erfolgen auf die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig.

(5) Ein Mitglied des Kuratoriums kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Stiftung mit einer Frist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen niederlegen. Der Vorstand kann ein Mitglied des Kuratoriums jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen.

(6) Der Vorsitzende des Kuratoriums wird von dem Vorstand bestimmt.

§ 11 Beschlussfassung durch das Kuratorium
(1) Das Kuratorium erfüllt seine Aufgaben durch Beschlussfassung grundsätzlich in Sitzungen oder, wenn alle Kuratoriumsmitglieder einverstanden sind, durch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren.

(2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Kuratoriumsmitglied hat eine Stimme. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend sind.

(4) Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für das Kuratorium, die bei Bedarf vom Vorstand aufgestellt wird.

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat nur eine beratende Funktion. Es berät den Vorstand in allen die Stiftung betreffenden Fragen.

§ 13 Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann eine Änderung der Satzung, die den Stiftungszweck nicht berührt beschließen, wenn

a) Die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung dadurch nicht wesentlich verändert wird,
b) sie aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse erforderlich ist,
c) damit dem mutmaßlichen Willen der Stifterin Rechnung getragen wird oder
d) dadurch die Erfüllung der Stiftungszwecke erleichtert wird.

Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der Mitglieder. Zu Lebzeiten der Stifterin ist deren Einverständnis zur Satzungsänderung erforderlich. Die Satzungsänderung wird erst durch die Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam.

(2) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann der Vorstand eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, wenn keine Anpassung nach Abs. (1) möglich ist. Die Änderung soll dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Jegliche Art von Änderungen ist nur zulässig, wenn hierdurch die Anerkennung der Stiftung im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht gefährdet wird. Unter den Voraussetzungen des Abs. (2) darf der Vorstand auch die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder einer Auflösung der Stiftung beschließen.

§ 14 Anfall des Stiftungsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung und auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung zu je 1/3 an folgende Institutionen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, sofern diese Institutionen im Zeitpunkt des Anfalls des Stiftungsvermögens noch gemeinnützig sind:

a) Stiftung Zahnärzte ohne Grenzen, Wachterstr. 28, 90489 Nürnberg,
b) Arzte ohne Grenzen e.V., Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin,
c) Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Werderstr. 2, 28199 Bremen.

§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft mit der Unterzeichnung und Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.

Hannover, den 21. Januar 2016