Spenden

Gemeinnützigkeit

Die Stiftung am Mühlenviertel ist zuletzt durch Freistellungsbescheid vom 11.09.2024 vom Finanzamt Bremen als unmittelbar mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt worden. Die Körperschaft fördert im Sinne der §§ 51 ff. AO ausschließlich und unmittelbar mildtätige und folgende gemeinnützige Zwecke:

  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO)
  • Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO)
  • Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 AO)

Spenden

Spenden die den o. g. Zwecken dienen sind willkommen. Sie können aufgrund der Gemeinnützigkeit als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung abgesetzt werden. Bis zu einer Spendenhöhe von 200 Euro reicht der Bankkontoauszug mit Verwendungszweck aus. Darüber hinausgehend stellen wir auf Wunsch eine Spendenbescheinigung aus.

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